FAQ Datenschutz

Wie lange werden die im Rahmen des Zensus erhobenen Daten gespeichert und wann werden sie gelöscht?

Nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen der DS-GVO müssen personenbezogene (Zensus-) Daten unter anderem durch den Verantwortlichen gelöscht werden, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. In der amtlichen Statistik gelten darüber hinaus noch spezielle Löschverpflichtungen. Auch im Zensus 2022 sind zum Schutz der Rechte und Freiheiten der einzelnen betroffenen Bürgerinnen und Bürger explizite spezialgesetzliche Löschverpflichtungen für die einzelnen zu verarbeitenden Daten vorgesehen, denen seitens des Statistischen Ämter des Bundes und der Länder nachgekommen wird. Beispielhaft ist hier die nach § 31 ZensG 2022 vorgegebene schnellstmögliche Trennung der Hilfsmerkmale (z.B. "Name" nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 ZensG 2022) von den Erhebungsmerkmalen und die Löschung dieser spätestens vier Jahre nach dem Zensus-Stichtag zu nennen.
Von der Löschung ausgenommen sind anonymisierte und somit nicht mehr personenbezogene Ergebnisse.

Welche Maßnahmen werden im Rahmen des Zensus zum Datenschutz ergriffen?

Es werden alle zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen getroffen. Die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen werden dabei systematisch aus dem aktuellen Grundschutz-Kompendium des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abgeleitet und orientieren sich darüber hinaus stets am aktuellen Stand der Technik. Zur Verhinderung eines ungewollten Datenverlustes werden der Schutzbedarf, die potenziellen Bedrohungen und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt und deren Umsetzung überprüft.

Welches Verfahren wird für die statistische Geheimhaltung beim Zensus 2022 angewendet?

Die Cell-Key-Methode ist ein datenveränderndes Geheimhaltungsverfahren. Bei der Cell-Key-Methode werden nicht die Einzeldaten verändert, sondern leichte Änderungen am Originalergebnis erst bei der Erzeugung der Ergebnisse vorgenommen. Einigen Ergebnissen oder Tabellenfeldern (= cell) wird fest ein kleiner „Überlagerungswert“ zugewiesen (zum Beispiel +2 oder -1). Anstelle des Originalergebnisses wird für diese Tabellenfelder die Summe aus Originalergebnis und „Überlagerungswert“ veröffentlicht.
Mehr Informationen zur Cell-Key-Methode finden Sie auf unserer Zensus-Website, in der Zensusdatenbank und im Statistikportal.

Was ist das Rückspielverbot?

Die persönlichen Angaben der Befragten müssen streng geheim gehalten werden und dürfen weder an private noch an staatliche Institutionen weitergegeben werden. In der Praxis heißt das, es dürfen zwar Daten aus den Registern der Einwohnermeldeämter oder der Grundsteuerstellen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermittelt werden; es ist aber nicht zulässig, nicht anonymisierte bzw. nicht statistisch aufbereitete Daten an diese oder andere Institutionen zurückzuspielen. Die Daten fließen also stets nur in eine Richtung – hin zur amtlichen Statistik.


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