Wohnung 1:
Wie wird die Wohnung am 15. Mai 2022 genutzt?
Zu Wohnzwecken vermietet: Geben Sie "zu Wohnzwecken vermietet" an, wenn die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet oder mietfrei überlassen ist. Hierzu zählen auch Nießbrauch- und sonstige Wohnrechte.
Von Eigentümer/-in bewohnt: Wenn mindestens eine/-r der Bewohner/-innen Eigentümer/-in der Wohnung ist. Gilt auch, wenn außer dem/der Eigentümer/-in zusätzlich noch weitere Personen z. B. Untermieter/-innen in der Wohnung wohnen.
Leer stehend: Eine Wohnung gilt als leer stehend, wenn sie am Erhebungsstichtag weder vermietet ist, noch von dem/der Eigentümer/-in selbst genutzt wird und auch keine Ferien- und Freizeitwohnung (siehe unten) ist. Wenn die Wohnung wegen Umbaus/Modernisierung – bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses – vorübergehend nicht genutzt werden kann, zählt diese Wohnung nicht als leer stehend.
Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnungen: Privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnungen sind Wohnungen, in denen eine Person dauerhaft zu privaten Zwecken ihre Freizeit verbringt, z. B. am Wochenende, während des Urlaubs oder der Ferien. Ferien- und Freizeitwohnungen kann es in jedem Gebäude (z. B. Wochenend- und Ferienhaus, Mehrfamilienhaus) geben. Sie können vom Eigentümer/von der Eigentümerin selbst genutzt oder dauerhaft an eine dritte Person zur Freizeitnutzung vermietet (oder kostenlos überlassen) werden. Ferienwohnungen, die an wechselnde Personen vermietet werden, gehören nicht dazu.
Gewerblich vermietete Ferienwohnung: Hierzu zählen Ferienwohnungen, die an (ständig) wechselnde Personen vermietet werden. Eine gewerbliche Vermietung liegt z. B. vor, wenn ein regelmäßiger Mieterwechsel erfolgt oder wenn über die reine Vermietung der Wohnung hinaus weitere Leistungen (Speisen, Getränke, tägliche Reinigung) angeboten werden.
Ausschließlich gewerblich genutzt: Ausschließlich gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn die Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich gewerblich (z. B. als Büro, Arztpraxis) genutzt wird. Bei Nießbrauch bitte die Nutzung angeben, für die der Begünstigte des Nießbrauchs die Wohnung verwendet (selbst bewohnen, zu Wohnzwecken vermieten, gewerblich vermieten etc.).