Wer wurde befragt? Musterfragebogen der Gebäude- und Wohnungszählung

Welche Fragen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung gestellt?

Bei der Gebäude- und Wohnungszählung erwarten Sie unter anderem Fragen zum Baujahr, zur Heizungsart und zur Wohnfläche.
Durchschnittlich brauchen Sie für den Online-Fragebogen etwa zehn Minuten für ein Gebäude und eine Wohnung.

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Mit einem Klick auf das Vergrößerungsfenster im unteren Bildrand rechts können Sie die Bildstrecke vergrößern und mit den Pfeilen der Tastatur navigieren.
In unserem Musterfragebogen haben wir alle Fragen dargestellt. Während der Erhebung hängt die Anzahl der Fragen von Ihren jeweiligen Angaben ab.

Weitere Informationen sowie die Erläuterungen der einzelnen Fragen sind unterhalb der einzelnen Bilderstrecken dargestellt.
Im Vergrößerungsfenster werden die zusätzlichen Informationen nicht angezeigt.

Wohnung 1:
Geben Sie bitte Nachnamen und Vornamen von bis zu zwei Personen an, die am 15. Mai 2022 in der Wohnung wohnen.
Beginnen Sie mit den erwachsenen Personen.

Bitte geben Sie Nachnamen und Vornamen von bis zu zwei Personen an, die die Wohnung ständig oder regelmäßig bewohnen, auch wenn sich diese am 15. Mai nicht in der Wohnung aufhalten. Bei vermieteten Wohnungen gegebenenfalls die Namen im Mietvertrag nachschlagen. Wenn nicht bekannt ist, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt, bitte die Namen der Personen angeben, mit denen der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Bei Ferien- oder Freizeitwohnungen bitte die Namen der Personen angeben, die die Wohnung gewöhnlich nutzen.

Warum wird nach den Namen der Bewohnerin und dem Bewohner gefragt?

Bei den Bewohnernamen handelt es sich um Hilfsmerkmale, die der statistischen Generierung von Haushalten dienen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht werden. Nach dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) sind Vermieter/-innen verpflichtet, die Bewohnernamen anzugeben. Mieter/-innen müssen nur dann darüber informiert werden, wenn diese nicht bereits durch den Mietvertrag oder spezielle Vereinbarungen über die Weitergabe von Daten informiert wurden (Artikel 13 DS-GVO).
Das Einverständnis der Mieter/-innen zur Weitergabe der Namen muss nicht eingeholt werden.

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