Wer wurde befragt? Musterfragebogen der Gebäude- und Wohnungszählung

Welche Fragen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung gestellt?

Bei der Gebäude- und Wohnungszählung erwarten Sie unter anderem Fragen zum Baujahr, zur Heizungsart und zur Wohnfläche.
Durchschnittlich brauchen Sie für den Online-Fragebogen etwa zehn Minuten für ein Gebäude und eine Wohnung.

Bitte nutzen Sie die Pfeile, um durch den Musterfragebogen zu blättern.
Mit einem Klick auf das Vergrößerungsfenster im unteren Bildrand rechts können Sie die Bildstrecke vergrößern und mit den Pfeilen der Tastatur navigieren.
In unserem Musterfragebogen haben wir alle Fragen dargestellt. Während der Erhebung hängt die Anzahl der Fragen von Ihren jeweiligen Angaben ab.

Weitere Informationen sowie die Erläuterungen der einzelnen Fragen sind unterhalb der einzelnen Bilderstrecken dargestellt.
Im Vergrößerungsfenster werden die zusätzlichen Informationen nicht angezeigt.

Wie viele Wohnungen befinden sich insgesamt im Gebäude?

Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen.
Geben Sie die Anzahl aller Wohnungen im Gebäude an, unabhängig davon, ob Sie derzeit bewohnt sind oder nicht. Bei Bauwerken mit mehreren Eingängen und Hausnummern (z. B. 9a, 9b, 9c), zählen nur die Wohnungen des jeweiligen Eingangs bzw. der jeweiligen Hausnummer (z. B. 9a). Wohnungen in einem weiteren Gebäude (z. B. Hinterhaus oder Seitenflügel) sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern sind als separate Wohnung zu zählen. Es sollen auch Wohnungen mitgezählt werden,

  • für die Sie nicht auskunftspflichtig sind, weil jemand anderes der/die Eigentümer/-in oder Verwalter/-in.
  • die ursprünglich für Wohnzwecke vorgesehen waren, jetzt aber ausschließlich gewerblich genutzt werden (weil dort z. B. Arztpraxen oder Büros untergebracht sind; ausgenommen Ladenlokale).

Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum aus. Zur Wohnung können aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende, zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören. Bei Wohnheimen (mit eigener Haushaltsführung der Bewohner/-innen) zählt jede abgeschlossene Einheit als Wohnung, die unmittelbar von einem Treppenhaus, Hausflur oder von außen betreten werden kann.

Bild / Video 6 von 23