Wer wurde befragt? Die Vorbefragung an Wohnheimen und Gemein­schafts­unterkünften

Von Februar bis Dezember 2020 fand die Vorbefragung an Wohnheimen und Gemeinschafts­unterkünften statt. Dabei wurden die Einrichtungs­leitungen bzw. die Träger der Einrichtungen befragt.

Die Teilnahme an der Vorbefragung erfolgte über einen Online-Fragebogen. Die Zugangsdaten für den Fragebogen erhielten die Leitungen bzw. Träger der Einrichtungen vor Beginn der Vorbefragung per Brief. Mithilfe der dadurch gewonnenen Informationen kann der kommende Zensus für die Auskunft­gebenden vereinfacht und der Aufwand möglichst gering gehalten werden.

Für die Hauptbefragung im Mai 2022 werden zusätzlich auch die Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen befragt. An Gemeinschafts­unterkünften gibt die Einrichtungs­leitung stellvertretend Auskunft.

Ziel der Vorbefragung an Wohnheimen und Gemeinschafts­unterkünften

Mit der Vorbefragung konnten weitere Informationen zu den Einrichtungen erhoben werden, welche für die Durch­führung des Zensus wesentlich sind. Unter anderem mussten beispielsweise alle Anschriften der entsprechenden Einrichtungen als Vorbereitung für die Haupt­befragung im kommenden Mai ermittelt werden.

Im Online-Fragebogen zur Vorbefragung waren Informationen zu den einzelnen Trägern und Ein­richtungen enthalten, welche bereits im Jahr 2019 in einer ersten Vorerhebung erhoben wurden. Die Vorbefragung von Februar bis September 2020 war notwendig, um noch Fragen zu Art bzw. Zweck der Einrichtung, Anzahl der Plätze, Besonder­heiten an der Anschrift (z. B. Nebeneingänge, weitere Gebäudeteile) und geplanten Veränderungen bis Mai 2022 zu klären. Angaben die nicht (mehr) korrekt waren, konnten direkt im Online-Fragebogen durch die Teilnehmenden geändert werden.

Ziel war es außerdem, basierend auf den ermittelten Informationen eine Zuordnung der Einrichtungen zu den Kategorien "Wohnheim" bzw. "Gemeinschafts­unterkunft" vorzunehmen.

Wohnheime

Zu den Wohnheimen zählen beispielsweise Studierenden- oder Arbeitendenwohnheime, bei denen von einer eigenen Haushalts­führung ausgegangen werden kann, das heißt die Bewohnerinnen und Bewohner wirtschaften selbstständig.

Diese Illustration zeigt Wohnheime (© Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2020)

Gemeinschafts­unterkünfte

Zu den Gemeinschafts­unterkünften zählen beispiels­weise Alten- und Pflegeheime, psychiatrische Einrichtungen, Justiz­vollzugs­anstalten oder Gemeinschafts­unterkünfte von Flüchtlingen. Die Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschafts­unterkünften führen in der Regel keinen eigenen Haushalt und werden in der Unterkunft durch deren Betreiber versorgt und/oder betreut.

Diese Illustration zeigt Gemeinschaftsunterkünfte (© Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2020)

Inhalte der Vorbefragung an Wohnheimen und Gemeinschafts­unterkünften

Über den Online-Fragebogen wurden unter anderem folgende Merkmale abgefragt:

  • Name und Anschrift der Einrichtung
  • Besonderheiten an der Anschrift und geplante Veränderungen bis zum Zensusstichtag
  • Art und Zweck der Einrichtung
  • Mögliche Wohnformen
  • Anzahl der Plätze

Für die Vorbefragung bestand eine Auskunftspflicht für die Einrichtungs­leitungen von Gemeinschafts­unterkünften (ausgenommen hiervon waren jedoch die Angaben zur Anzahl der Einrichtungs­plätze). Für die Einrichtungs­leitungen von Wohnheimen sowie für die Träger von Wohnheimen und Gemeinschafts­unterkünften war die Auskunft freiwillig. In der Vorbefragung wurden keine personen­bezogenen Angaben zu den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen erhoben.

Datenschutz und Rechtsgrundlage

Die Sicherheit Ihrer Daten hat für uns höchste Priorität. Die folgenden Punkte sind daher für die Vorbefragung besonders wichtig.

Schweigepflicht aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Um die Sicherheit der erhobenen Daten zu gewährleisten, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Statistischen Ämtern auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung verpflichtet.

Verschlüsselte Datenübermittlung

Die Online-Datenübermittlung erfolgte verschlüsselt. Wir geben Ihre Daten außerdem zu keinem Zeitpunkt an Dritte weiter, auch nicht an andere Behörden. Es werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten. Es ist den Statistischen Ämtern zudem nicht gestattet, die beim Zensus ermittelten Informationen zu einzelnen Personen an die Kommunen weiterzugeben.

Rechtsgrundlage

Die Vorbefragung wurde aufgrund des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) §6 Absatz 1 durchgeführt. Außerdem regelten folgende Rechtsnormen die Vorbefragung:

Kontakt

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