Wie funktioniert der Zensus? Datenschutz und Informationssicherheit

Wie schützen wir Ihre Daten?

Datenschutz und Informationssicherheit sind weit mehr als eine gesetzliche Pflicht: Denn die amtliche Statistik lebt vom Vertrauen und der Akzeptanz der Bevölkerung. Daher legen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder beim Zensus einen wichtigen Schwerpunkt auf umfassende Sicherheitsvorkehrungen, die den Schutz Ihrer Daten bestmöglich gewährleisten:

Die Sicherheit Ihrer Daten hat für uns höchste Priorität!

Deshalb

  • unterliegen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der statistischen Ämter und der Erhebungsstellen sowie die Interviewerinnen und Interviewer der gesetzlichen Schweigepflicht und der statistischen Geheimhaltungspflicht,
  • erfolgt die Online-Datenübermittlung stets verschlüsselt,
  • geben wir die erhobenen Einzeldaten nicht an Dritte weiter, auch nicht an andere Behörden außerhalb der Statistik,
  • werden Ihre personenidentifizierenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt von Ihren weiteren Angaben getrennt und gelöscht, sodass keinerlei Rückschlüsse auf Ihre Person möglich sind.
  • Weitere Hinweise zum Datenschutz und Informationssicherheit erhalten Sie mit Klick auf die einzelnen Unterpunkte.

    1. Ihre persönlichen Daten beim Zensus sind geschützt und werden nicht weitergegeben

    Der Schutz Ihrer Daten wird beim Zensus 2022 sichergestellt unter anderem durch das Statistikgeheimnis, das Rückspielverbot, die Schweigepflicht und das Zweckbindungsgebot. Das bedeutet für Ihre Daten:

    Das Statistikgeheimnis beziehungsweise die statistische Geheimhaltung verbietet die Weitergabe oder Veröffentlichung von zu einer Bundesstatistik erteilten Angaben, wenn diese einen Rückschluss auf die Betroffenen zulassen würden. Das ist in § 16 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes geregelt. Alle an der Organisation und Durchführung des Zensus 2022 beteiligten Personen werden auf das Statistikgeheimnis und die Einhaltung des Datenschutzes besonders verpflichtet. Verstöße gegen die Pflicht zur statistischen Geheimhaltung sind strafbar und werden verfolgt.

    Zusätzlich gilt das Rückspielverbot. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu bereits 1983 im „Volkszählungsurteil“ den Schutz vor Datenübermittlung im Sinne des Rückspielverbots festgeschrieben. Danach ist es untersagt, personenbezogene Angaben von Betroffenen an Behörden außerhalb der Statistik zurück zu übermitteln. Bearbeitete Einzeldatensätze, soweit sie noch einen Personenbezug aufweisen, dürfen von den statistischen Ämtern weder an die Stellen „zurückgespielt“ werden, von denen die Ursprungsdaten stammen (Rückspielverbot im engeren Sinn) noch an sonstige Stellen und Behörden der Verwaltung wie z. B. Finanzämter, Polizei, Agenturen für Arbeit, Sozialbehörden weitergegen werden (Rückspielverbot im weiteren Sinn – letztlich also auch ein „Weiterspielverbot“). Die Daten fließen also nur in eine Richtung – hin zu den statistischen Ämtern (man spricht hier auch vom Einbahnstraßenprinzip).

    Auch ein Gesetz, das die Verwendung der für den Zensus erhobenen Einzelangaben nachträglich für nicht-statistische Zwecke erweitern würde, wäre rechtlich unzulässig. Ein solches Gesetz widerspräche dem Zweckbindungsgrundsatz der erhobenen Daten, der in Art. 5 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) festgelegt ist.

    Unter die gesetzliche Schweigepflicht fallen alle Informationen, die dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten (beispielsweise die Interviewerinnen und Interviewer) in seiner Eigenschaft als Geheimnisträger anvertraut wurden. Dies betrifft u. a. alle personenbezogenen Daten und alle Inhalte von Gesprächen ebenso wie auch Privat- und Geschäftsgeheimnisse. Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch über den Tod hinaus.

    2. Ihren Namen brauchen wir ausschließlich für organisatorische Zwecke – danach wird er gelöscht

    Außerdem gilt: Die Gesetze zum Zensus 2022 schreiben die frühestmögliche Trennung der personenidentifizierenden Daten wie Name und Adresse von den weiteren Angaben vor. Die personenidentifizierenden Daten werden lediglich für die Organisation der Erhebung (z. B. den Briefversand) und die Aufbereitung der Daten erhoben - beispielsweise um Dubletten ausschließen zu können. Die personenidentifizierenden Daten werden im Anschluss zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht.

    3. Zum Schutz Ihrer Daten erfüllen wir alle Anforderungen der DS-GVO und der IT-Sicherheit

    Datenschutz und Informationssicherheit entsprechen den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den Vorgaben (BSI Standards 200, IT-Grundschutz-Kompendium) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). In Fragen des Datenschutzes und der Informationssicherheit wird zusätzlich zu den behördlich geforderten Umsetzungen auf sachkundige Beratung zurückgegriffen: Das Gesamtprojekt Zensus 2022 wird sowohl von der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz – dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) – als auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik begleitet. Da zudem der Zensus 2022 eine Gemeinschaftsaufgabe der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ist, sind auch im statistischen Verbund die Vorgaben der DS-GVO und des BSI Bestandteil der Zusammenarbeit.

    Die erhobenen Daten werden durch bauliche, technische und organisatorische Zugangsbeschränkungen in den Rechenzentren der statistischen Ämter gesichert. Darüber hinaus werden alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit getroffen, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten gewährleisten.

    4. Gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO-Betroffenenrechte

    Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen den Zensus 2022 als gemeinsame Aufgabe durch. Sie haben deshalb zur Durchführung des Zensus 2022 eine Vereinbarung zu den Betroffenenrechten auf Grundlage des Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) getroffen. Darin ist die Sicherstellung der Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 21 DS-GVO für den Zensus 2022 geregelt. Die Vereinbarung gilt für die gemäß Zensusvorbereitungsgesetz 2022 und dem Zensusgesetz 2022 erhobenen Daten.

    Demnach sind die statistischen Ämter gemeinsam dafür verantwortlich, die sogenannten Betroffenenrechte im Zensus 2022 sicherzustellen. Betroffenenrechte beschreiben die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen nach Art. 15 - 21 DS-GVO. Beispielhaft ist hier die Möglichkeit der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu nennen, nach der die Verantwortlichen grundsätzlich umfassende Informationen hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten des jeweiligen Betroffenen erteilen müssen.

    Basis der Gewährleistung der Betroffenenrechte ist die Ausgabe der Informationen aus der zentralen IT-Infrastruktur. Betroffene Personen können ihre Rechte grundsätzlich gegenüber allen statistischen Ämtern geltend machen.
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass jedes Statistische Landesamt lediglich Zugriff auf die Daten der betroffenen Personen hat, die im jeweiligen Bundesland erhoben beziehungsweise vorhanden sind.

    Lebt die anfragende Person beispielsweise in Frankfurt (Hessen) und hat darüber hinaus noch Immobilienbesitz in Bremen (Bremen), kann bei einem Antrag nach Art. 15 DS-GVO beim Statistischen Landesamt Hessen lediglich über die personenbezogenen Daten den Wohnsitz in Hessen betreffend Auskunft erteilt werden. Das Statistische Landesamt Hessen hat ausschließlich auf diese Daten Zugriff, da nur diese Daten in dessen Zuständigkeitsbereich fallen. Das Statistische Landesamt Bremen kann in diesem Fall nur über die personenbezogenen Daten den Immobilienbesitz betreffend Auskunft geben. Ausnahmen gelten für die Statistischen Landesämter von Berlin-Brandburg und Hamburg Schleswig-Holstein, die für die Daten aus jeweils zwei Ländern zuständig sind.

    Die statistischen Ämter der Länder beantworten damit Anfragen zu den in ihrer Zuständigkeit erhobenen Daten. Das Statistische Bundesamt beantwortet Anfragen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Statistischen Bundesamt.

    Als betroffene Person können Sie den Antrag hinsichtlich Ihrer Rechte nach Art. 15 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei den jeweils zuständigen Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder stellen.

    5. Sicherheit der Online-Fragebogen

    Auf unserer Übersichtsseite finden Sie Fragen und Antworten zur Sicherheit der Online-Fragebogen beim Zensus 2022.